Fragenkatalog: Verpflichtung zum Tragen eines Mund- Nasen-Schutz im ÖPNV ab Montag 04.05.2020

Veröffentlicht am 30.04.2020

  1. Dürfen in Schulbussen (hier: im Linienverkehr) Kinder zu zweit in den Bänken sitzen?
    Wenn möglich, sollen sich die Kinder einzeln in die Bänke setzen und Abstand halten. Nach der 4. Corona-Bekämpfungsverordnung ist die Abstandsregel von 1,5 Metern „wo immer möglich einzuhalten“, da dies im ÖPNV nicht immer möglich ist, wurde die Verordnung des Landes dahingehend ergänzt, dass bei Nutzung von Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist. Abweichend gilt die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres und für Personen, denen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.
  2. Kennzeichnen Sie die Sitze, die benutzt werden dürfen?
    Nein. Eine Kennzeichnung der Sitze in den Bussen ist nicht vorgesehen.
  3. Nehmen Sie Kinder ohne Maske mit?
    Generell gilt das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im ÖPNV ab dem siebten Lebensjahr als verpflichtend. Kunden haben für die Einhaltung der Verpflichtung selbst Sorge zu tragen. Die Busfahrer erhalten aber auch eine begrenzte Anzahl an Ersatzmasken, falls Kunden oder Schüler/innen ihre Mund-Nasen-Bedeckung vergessen haben. Es wird kein Kind stehen gelassen. Die Pflicht zum Tragen einer Maske ist eine landesweite Verordnung und kann/darf nur von der Polizei oder/und dem Ordnungsamt durchgesetzt werden. In § 4, Abs. 3 der 4. Corona-Bekämpfungsverordnung → Fassung vom 24. April 2020 heißt es „Die Beförderung von Schülerinnen und Schülern gemäß § 69 des Schulgesetzes (SchulG) darf nicht mit der Begründung verweigert werden, dass diese keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.“
  4. Wie sollen Fahrer mit Fahrgästen umgehen, die regelmäßig und trotz Ermahnung ohne Maske fahren?
    Wenn ein Kunde ohne Mund-Nasen-Schutz einsteigt, soll das Fahrpersonal freundlich auf die vorhandenen und ausgelegten Ersatzmasken hinweisen. Bei uneinsichtigen Erwachsenen kann die Polizei und/oder das Ordnungsamt gerufen werden.
  5. Wie lassen Sie die Kinder einsteigen?
    Schulkinder steigen bis auf Weiteres hinten ein. Wir bemühen uns um die Anbringung von Trennscheiben zwischen Busfahrersitz und vorderer Einstiegstür, so dass der Vordereinstieg wieder möglich gemacht werden kann. Dazu bedarf es aber noch zulassungs- und sicherheitstechnischer Prüfungen.
  6. Wie sieht bei der Beförderung der Grundschüler (4 Kl.) aus, werden die Plätze zugewiesen und von wem?
    Nein, eine Zuweisung der Plätze durch den Busfahrer erfolgt nicht.
  7. Welche Hygienemaßnahmen wurden ergriffen?
    Fahrzeuge werden häufiger gereinigt und gründlich desinfiziert. In der Regel mindestens jeden zweiten Tag.
  8. Gibt es Desinfektionsmittel?
    Nein, das Unternehmen ist nicht verpflichtet, Desinfektionsmittel bereitzustellen. Dies ist auch nach der 4. Corona-Bekämpfungsverordnung nicht vorgeschrieben.
  9. Gibt es Aufsichtspersonen?
    Nein, der Einsatz von Aufsichtspersonen durch die Verkehrsunternehmen erfolgt nicht.
  10. Muss das Personal im Bus einen Mund-Nasen-Schutz tragen?
    Busfahrer müssen keinen Mund-Nasen-Schutz tragen, sofern sie räumlich durch den notwendigen Abstand (Absperrung des Vordereinstiegs) oder durch eine Trennwand abgegrenzt werden. Hat das Fahrpersonal dennoch Kontakt zu Kunden, z. B. bei Kontrollen oder Hilfe beim Einsteigen von mobilitätseingeschränkten Personen, muss auch die Fahrerin/der Fahrer eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

 

Stand: 28. April 2020

 

 

Bei Fragen zur Schülerbeförderung wenden Sie sich an:

Friedrich Mick
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Fax: (0651) 715-17646
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